Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung

LK-Wahlordnung

§ 31 Prüfung von Amts wegen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung von Amts wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines Mitgliedes für ungültig, steht der Betroffenen oder dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses an sie oder ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinn des § 25 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes zu.

§ 30 § 32