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LK-Wahlordnung

§ 15 Änderung vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/15#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleitung Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies in Textform beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/15#abs-2 (2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht.

§ 14 § 16