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§ 15 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Änderung vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleitung Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies in Textform beantragen.

(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht.