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LK-Wahlordnung

§ 11 Form der Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/11#abs-1 (1) Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und können in Textform abgegeben werden. Sofern Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, kann die Wahlleitung einen Nachweis anfordern. Wird der Nachweis unverzüglich erbracht, gilt eine etwaig laufende Frist als gewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/11#abs-2 (2) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 können von eingetragenen Vereinen, die satzungsgemäß im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter des satzungsgemäß zuständigen Organs unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Vereinen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 1 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/11#abs-3 (3) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 können von Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, die satzungsgemäß auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 müssen von mindestens 10 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/11#abs-4 (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/11#abs-5 (5) Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Absatz 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.

§ 10 § 12