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LK-Wahlordnung

§ 16 Zulassung der Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/16#abs-1 (1) Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind den Vertrauenspersonen rechtzeitig bekannt zu machen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/16#abs-2 (2) Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tag vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich endgültig entscheidet.

§ 15 § 17