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Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/2#abs-1 (1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. beim Wechsel des Dienstherrn,

3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/2#abs-2 (2) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei

1. Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG),

2. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts,

3. Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG.

§ 1 § 3