Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde
Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/2#abs-1 (1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2. beim Wechsel des Dienstherrn,
3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/2#abs-2 (2) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei
1. Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG),
2. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts,
3. Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG.