Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde
Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) ganz oder teilweise unmöglich wird.