nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_28730 (Nordrhein-Westfalen) — Anspruchsvoraussetzungen

Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. beim Wechsel des Dienstherrn,

3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.

(2) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei

1. Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG),

2. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts,

3. Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG.