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Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Höhe des Anspruchs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/3#abs-1 (1) Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/3#abs-2 (2) Wird die Leistung der Ausgleichszahlung auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers mit Beginn der Ausgleichsphase anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit bewirkt, wird die Ausgleichszahlung insoweit auf der Grundlage des Nennwerts nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen geleistet. Dabei ist von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/3#abs-3 (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten.