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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 3 Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit(Zu §§ 12, 13 Abs. 4 RuhrVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/3#abs-1 (1) Ein Einhundertfünfzigstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/3#abs-2 (2) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/3#abs-3 (3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG).

§ 2 § 4