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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/12#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluss des Verbandsrates gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/12#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/12#abs-3 (3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über:
1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG,
2. Erlass und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen,
3. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen,
4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäftsbereiche, Zentralbereiche, Abteilungen und Stabsstellen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,
6. Erteilung von Vollmachten.
Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen, in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist. Die Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäfts- und Zentralbereiche sowie der Innenrevision und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/12#abs-4 (4) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG.