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# § 3 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit(Zu §§ 12, 13 Abs. 4 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Einhundertfünfzigstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit.

(2) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG.

(3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG).

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/3

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