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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 4 Benennung der Delegierten(Zu §§ 12 Abs. 2, 13 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/4#abs-1 (1) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13 Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/4#abs-2 (2) Für eine Ersatzberufung (§ 13 Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.