(1) Ein Einhundertfünfzigstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit.
(2) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG.
(3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG).