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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 2 Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis (Zu § 6 RuhrVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/2#abs-1 (1) Der Mindestbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RuhrVG beträgt für die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG fallenden Abwasserableiter ein Fünfzigtausendstel der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden allgemeinen Reinhaltungsbeiträge gemäß § 24 Abs. 2, auf volle 5 Euro abgerundet. Für die sonstigen gewerblichen Unternehmen und Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (z. B. Triebwerksbesitzer gemäß § 21 Abs. 2) sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 RuhrVG beträgt der Mindestbeitrag 100 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/2#abs-2 (2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand auf der Grundlage der vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge aufgestellt und jährlich fortgeführt. Das Verzeichnis ist am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 1 § 3