(1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42.
(2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt.