Art 51 Aufsichtsbehörde
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/51#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/51#abs-2 (2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/51#abs-3 (3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/51#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 51 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.04.2025 – C-313/23Zitiert von 10
- EuGH, 16.01.2024 – C-33/22Zitiert von 9
- EuGH, 11.05.2023 – C-33/22Zitiert von 1
- EuGH, 04.07.2023 – C-252/21Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Feststellung von DSGVO-Verstößen durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
- EuGH, 20.09.2022 – C-252/21
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Ellwangen, 05.12.2025 – 6 O 80/25
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 04.09.2025 – C-656/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 51 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.