Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 13 Angabe des Schuldgrundes
Stand: 26.08.2026
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.07.2018 – 14 L 1315/18Heilung einer mangelhaften Angabe des Schuldgrundes in einer Pfändungsverfügung durch nachträgliche Klarstellung seitens der Behörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 25.01.2021 – 2 A 1480/20Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2020 – 14 L 997/20
- OVG NRW, 07.01.2020 – 9 B 688/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.06.2018 – 27 L 1291/18Zitiert von 1
- VG Köln, 24.04.2018 – 14 L 4067/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.