Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 12 Auftrag und Ausweisdes Vollziehungsbeamten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11 § 13