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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 6 Aufgaben des Kassenausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/6#abs-1 (1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung und ihre Änderungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) und der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II (§ 55 Absatz 3 Satz 4), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59),

4. die Bestellung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars (§ 7)

5. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht abhilft (§ 46a Absatz 7),

6. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 11 Absatz 1 Buchstabe d fallen,

7. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 54a Absatz 2 Buchstabe e),

8. die Durchführungsvorschriften (§ 3),

9. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen,

10. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse (§ 10).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/6#abs-2 (2) 1Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Rheinische Versorgungskassen. 2Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates der Rheinische Versorgungskassen zur Erforderlichkeit von Personal und zur Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters und der/des bei den Rheinische Versorgungskassen für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten ist der Kassenausschuss anzuhören.

§ 5a § 7