Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Stand: 01.01.2026
Das Mitglied ist Schuldner der
a) Umlagen (§ 62 Abs. 1),
b) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1),
c) Sanierungsgelder (§ 63) und
d) Zusatzbeiträge (§64)
einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung →
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- ArbG Siegburg, 01.09.2021 – 3 Ca 562/21Zitiert von 1
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