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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/11#abs-1 (1) Mitglieder der Kasse können sein:
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
c) Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
d) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind,
e) Fraktionen des Deutschen Bundestages, des Landtages und kommunaler Vertretungen,
f) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/11#abs-2 (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.