Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 46a Einspruchsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-1 (1) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist der Einspruch zulässig. 2Er ist jedoch unzulässig, wenn er mit der Begründung erhoben wird, die Entscheidung eines anderen Leistungsträgers, von der die Leistung der Kasse nach Grund oder Höhe abhängt, sei unzutreffend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-2 (2) 1Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der Kasse eingehen oder zur Niederschrift erklärt werden; er ist zu begründen. 2Die Einspruchsfrist beginnt nur dann, wenn die Entscheidung mit einer Belehrung über das Einspruchsrecht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 versehen war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-3 (3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-4 (4) 1Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. 2Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch dann nicht, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-5 (5) Das Einspruchsrecht steht der/dem Versicherten, nach ihrem/seinem Tode den nach der Satzung Anspruchsberechtigten zu.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-6 (6) 1Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-7 (7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Anderenfalls erlässt sie nach Beschlussfassung durch den Kassenausschuss eine Einspruchsentscheidung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46a#abs-8 (8) Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern entscheidet der Kassenausschuss.