Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 59 Deckung von Fehlbeträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59#abs-1 (1) Weist die nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans aufgestellte versicherungstechnische Bilanz für die kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II oder für die freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59#abs-2 (2) Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars auf der Grundlage der gemäß § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, hat die der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars dem Kassenausschuss geeignete Maßnahmen gemäß § 60a vorzuschlagen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59#abs-3 (3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des versicherungstechnischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist der Gewinnverband des Tarifs 2002 einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können die Anwartschaften und Ansprüche in diesem Tarif um bis zu 25 v.H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 3Ansonsten wird der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59#abs-4 (4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im versicherungstechnischen Geschäftsplan festzulegen.