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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 7 Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/7#abs-1 (1) 1Die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem Kassenausschuss zu berichten. 2Sie/Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/7#abs-2 (2) Sobald sie/er bei der Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer der Kasse, und wenn diese/dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/7#abs-3 (3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/7#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer/seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.

§ 6 § 8