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HeilBerG

§ 62 Besetzung, ausgeschlossene Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/62#abs-1 (1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/62#abs-2 (2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/62#abs-3 (3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73 Absatz 3, § 83 Absatz 1 und § 95 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/62#abs-4 (4) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/62#abs-5 (5) Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.

§ 61 § 63