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HeilBerG

§ 63 Bestellung der richterlichen Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

§ 62 § 64