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HeilBerG

§ 73 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/73#abs-1 (1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des Gerichts durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/73#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/73#abs-3 (3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.

§ 72 § 74