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HeilBerG§ 83 Entscheidung im Beschlussverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/83#abs-1 (1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Verweis oder Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 92 Absatz 2 ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/83#abs-2 (2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/83#abs-3 (3) Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 83 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Berufsgericht für Heilberufe Köln, 12.01.2004 – 37 K 5252/02.TBerufsrechtliches Verfahren: Vorliegen eines berufsrechtlichen Überhangs nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Behandlungsfehlers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 6t A 595/04.TZitiert von 1
- VG Münster, 04.07.2018 – 17 K 2612/15.TZitiert von 3
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 15.07.2005 – 13 E 466/04.TZitiert von 13
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 – 13T A 689/01.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 – 6t A 689/01.T
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.