Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 95 Einstellung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/95#abs-1 (1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/95#abs-2 (2) Im Falle des Todes der oder des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/95#abs-3 (3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 95 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 – 6t E 1059/08.TZitiert von 4
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 – 6t A 1162/05.T
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 730/07.TZitiert von 2
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 6t A 595/04.TZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.