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§ 9 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/9#abs-1 (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs (Approbation),

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3,

3. ein Zeugnis nach § 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/9#abs-2 (2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

§ 8 § 10