Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW WOAÖGW § 10 Prüfungstermin Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.