Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW

WOAÖGW

§ 3 Voraussetzungen, Dauer und Durchführung der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-1 (1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Apothekerin oder Apotheker (Approbation).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-2 (2) Die Weiterbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-3 (3) Die Weiterbildung erfolgt ganztägig in hauptberuflicher Stellung. Sie kann in Teilzeit abgeleistet werden, wenn diese mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-4 (4) Die Ziele der Weiterbildung werden in der Anlage 1 näher bestimmt. Die praktische Berufstätigkeit erfolgt in einer Weiterbildungsstätte (§ 4).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-5 (5) Während der Weiterbildung ist die Teilnahme an sechs fachbezogenen Seminaren zu den Themen der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenfeldern erforderlich. Die Seminare bedürfen der vorherigen Anerkennung durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Mindestens ein Seminar soll an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt werden, Kenntnisse über Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Rechts- und Verwaltungskunde vermitteln und mindestens einhundert Stunden dauern. Die Gesamtdauer der Seminare muß zusammen mindestens zweihundert Stunden betragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-6 (6) Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher fachlicher Anleitung von hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Apothekerinnen oder Apothekern mit der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen".

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-7 (7) Für Apothekerinnen und Apotheker können Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für andere Gebiete bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-8 (8) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Pflege, Schwangerschaft, Mutterschutz, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass die Nichtanrechnung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde. Bereits erbrachte Weiterbildungszeiten bleiben erhalten. Der Jahresurlaub gilt nicht als Unterbrechung.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/3#abs-9 (9) Eine nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" oder in einem analogen Gebiet wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" kann bei Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 2 § 4