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WOAÖGW

§ 5 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/5#abs-1 (1) Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/5#abs-2 (2) Das Zeugnis muß Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 8)

enthalten.

Der Weiterbildungsgang sowie die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/5#abs-3 (3) Zeugnisse, die im Rahmen einer Weiterbildung als Apothekerin oder Apotheker für ein anderes Gebiet ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1, soweit die Weiterbildung nach § 3 Abs. 7 angerechnet wird.

§ 4 § 6