(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1. die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs (Approbation),
2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3,
3. ein Zeugnis nach § 5.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.