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§ 9 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Prüfung

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs (Approbation),

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3,

3. ein Zeugnis nach § 5.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.