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WOAÖGW

§ 4 Weiterbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/4#abs-1 (1) Weiterbildungsstätten sind

1. Landesgesundheitsbehörden,

2. Bundesgesundheitsbehörden einschließlich der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr,

3. Arzneimitteluntersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungen der Bundeswehr,

4. untere Gesundheitsbehörden,

5.Zentralstelle der Länder für den Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/4#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann weitere geeignete Weiterbildungsstätten zulassen, insbesondere

- Apothekerkammern sowie

- Dienststellen von Sozialversicherungsträgern.

§ 3 § 5