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WOAÖGW

§ 6 Urkunde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/6#abs-1 (1) Die Bezeichnungen Fachapothekerin und Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung eine entsprechende Urkunde von der Apothekerkammer erhalten hat. Die Urkunde ist bei der Apothekerkammer zu beantragen.

Sie wird nach Vorlage des Zeugnisses nach § 12 oder im Rahmen der Übergangsregelung nach § 18 erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/6#abs-2 (2) Apothekerinnen und Apotheker, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin und zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen und für analoge Gebiete wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" abgeschlossen haben, können ebenfalls bei der Apothekerkammer die Urkunde nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Die Apothekerkammer stellt die Urkunde nach Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Weiterbildung und Zustimmung durch den Prüfungsausschuss aus.

Zweiter Teil

Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 5 § 7