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# § 5 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnisse

WOAÖGW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muß Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 8)

enthalten.

Der Weiterbildungsgang sowie die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang darzustellen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer Weiterbildung als Apothekerin oder Apotheker für ein anderes Gebiet ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1, soweit die Weiterbildung nach § 3 Abs. 7 angerechnet wird.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/5

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