Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 14 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/14#abs-1 (1) Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/14#abs-2 (2) Vorkommen nach § 11 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.