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WOAÖGW§ 15 Entscheidungen über Rechtsbehelfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/15#abs-1 (1) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/15#abs-2 (2) Über den Rechtsbehelf (Widerspruch) entscheidet der Widerspruchsausschuss.
Dritter Teil
Inhalt der Prüfung