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WOAÖGW

§ 15 Entscheidungen über Rechtsbehelfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/15#abs-1 (1) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/15#abs-2 (2) Über den Rechtsbehelf (Widerspruch) entscheidet der Widerspruchsausschuss.

Dritter Teil

Inhalt der Prüfung

§ 14 § 16