Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange zuvor erneut Weiterbildungszeiten zu leisten und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.