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§ 14 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Vorkommen nach § 11 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.