(1) Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Vorkommen nach § 11 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.
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(1) Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Vorkommen nach § 11 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.