Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 11 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/11#abs-1 (1) Treten zu Prüfende ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/11#abs-2 (2) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/11#abs-3 (3) Eine Prüfung gilt ferner als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung zu Prüfender die Prüfung nicht beginnen oder abbrechen, weil sie wegen deren Erkrankung oder aus einem anderen von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.