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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 95 Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/95#abs-2 (2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/95#abs-3 (3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Landesrechnungshof kann verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. § 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Abrufe sind nur aus Anlass und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig. Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Änderungsverlauf
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01.01.2019 in Kraft
§ 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019
GV. NRW. 2018 S. 803
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