Gesetze / Gesetzblätter
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 2018, S. 803
GV. NRW. 2018 S. 803 · 6.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Angezeigt wird unsere eigene Textfassung dieser Ausgabe. Die Originalseite als Abbildung ist derzeit nicht Teil dieses Angebots.
Textauszug (durchsuchbar)
Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019) Vom 18. Dezember 2018 630 Artikel 1 Änderung der Landeshaushaltsordnung Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.“ 3. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. 4. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. 5. In § 37 Absatz 4 wird die Angabe „25.000 Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. 6. § 48 wird aufgehoben. 7. In § 52 Satz 4 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. 8. § 95 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“ b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“ 9. § 100 wird aufgehoben. 10. In § 112 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden.“ 20320 Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach den Wörtern „Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)“ die Wörter „ – als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten – “ eingefügt. 2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird bei den Wörtern „Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2) “ die Angabe „3)“ hinzugefügt. 3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts“ werden die Wörter „Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1) 2)“ eingefügt. b) Nach den Wörtern aa) „des Hauptgeschäftsführers -“ und „Arnsberg“ wird die Angabe „1)“ jeweils durch die Angabe „2)“, bb) „Münster“ und „Lippe“ die Angabe „2)“ jeweils durch die Angabe „3)“, cc) „als Leitung einer Abteilung -“ die Angabe „3)“ durch die Angabe „4)“, dd) „einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten -“ und „vorhanden ist -“ die Angabe „4)“ jeweils durch die Angabe „5)“ und ee) „Hochschule der Polizei“ die Angabe „5)“ durch die Angabe „6)“ ersetzt. c) Es wird folgende neue Fußnote 1) eingefügt: „1) Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.“ d) Die bisherigen Fußnoten 1) bis 5) werden die Fußnoten 2) bis 6). 7126 Artikel 3 Änderung des Spielbankgesetzes NRW § 21 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen zu vergeben. Hierbei sind insbesondere Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und benachteiligten Kindern zu berücksichtigen, die über das übliche Regelangebot hinausgehen. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.“ Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Düsseldorf, den 18. Dezember 2018 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Armin L a s c h e t (L.S.) Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Dr. Joachim S t a m p Der Minister der Finanzen Lutz L i e n e n k ä m p e r Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Justiz Herbert R e u l Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef L a u m a n n Die Ministerin für Schule und Bildung Yvonne G e b a u e r Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina S c h a r r e n b a c h Der Minister für Verkehr Hendrik W ü s t Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Ursula H e i n e n - E s s e r Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Isabel P f e i f f er - P o e n s g e n Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Dr. Stephan H o l t h o f f - P f ö r t n e r GV. NRW. 2018 S. 803
Herkunft dieses Textes
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2018 S. 803. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: html-normtext ·
Prüfwert des Textes 97294a85e76aafc5….