Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 1
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:
des Rates in den Gemeinden,
des Kreistages in den Kreisen.
Es gilt darüber hinaus für die Wahl
der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,
der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e,
der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/1#abs-2 (2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.
2. Wahlorgane
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 21.03.2019 – 1 L 687/19Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 976/22Zitiert von 10
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 – VerfGH 89/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 – VerfGH 88/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 76/20
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 63/20.VB-2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 – VerfGH 35/19
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.