Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/4#abs-1 (1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 51 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/4#abs-2 (2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/4#abs-3 (3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden.
5. Stimmbezirke
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 – VerfGH 35/19
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 – VerfGH 88/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 63/20.VB-2
- VG Düsseldorf, 23.01.2009 – 1 K 2743/08
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 – VerfGH 89/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 76/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1807/07Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1808/07Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.