Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 32
Stand: 26.08.2026
Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
3. Wahl aus der Reserveliste
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 32 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 21.04.2023 – 12 K 3694/20Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 – VerfGH 89/20
- OVG NRW, 18.08.2016 – 15 A 1894/15Zitiert von 1
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
- OVG NRW, 25.03.2011 – 15 A 1515/10Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 16.04.2010 – 1 K 314/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.