Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 46b
Stand: 26.08.2026
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 46b Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 976/22Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 28.03.2022 – 1 K 1157/21Zitiert von 1
- VG Münster, 10.08.2009 – 1 K 1447/09Zitiert von 3
- VG Köln, 28.02.2008 – 4 L 250/08Zitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2023 – 8 B 20.23Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im kommunalen Wahlprüfungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- VG Aachen, 22.01.2022 – 7 K 174/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.