Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 16
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/16#abs-1 (1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/16#abs-2 (2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/16#abs-3 (3) § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 16 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 – VerfGH 88/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 – VerfGH 89/20
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 63/20.VB-2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 – VerfGH 76/20
- VG Aachen, 14.07.2015 – 4 K 2104/14Zitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 – VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 – VerfGH 71/20.VB-2
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.